Brandschutztechnik Sermond GbR
Wilhelmshavener Strasse 30
26316 Varel

Telefon: 04451 – 960 619-0
Öffnungszeiten:
Mo-Fr 17-19 Uhr - Mi Ruhetag
Samstag 9-13Uhr

Telefax: 04451 – 960 619-9

Brandschutzseminare

 

Brandschutztechnik Sermond ist Ihr kompetenter Ansprechpartner für Brandschutzunterweisungen und Brandschutzseminare in Ihrem Unternehmen.

 

Neben dem klassischen In-House-Seminar für grosse Unternehmen, in denen eine Vielzahl von Mitarbeitern im Umgang mit tragbaren Feuerlöschern vor Ort geschult wird, bietet Brandschutztechnik Sermond besonders für kleine und mittelständische Betriebe die Möglichkeit, einzelne Mitarbeiter zu einem Brandschutzseminar von Brandschutztechnik Sermond zu entsenden.

 

Angesprochen sind besonders Handwerksbetriebe, Dienstleister und Einzelhandelsunternehmen, sowie Arztpraxen und Apotheken.

 

Diese Brandschutzseminare stellen nur eine geringe finanzielle Belastung für den einzelnen Unternehmer dar, da die Teilnehmer aus mehreren Unternehmen zusammengefasst werden..

 

Ausbildungsstätte ist der Unternehmenssitz von Brandschutztechnik Sermond in der Wilhelmshavener Strasse 30 in Varel.

 

Seminartermine können direkt bei Brandschutztechnik Sermond erfragt werden und werden auch online veröffentlicht.

 

 

Rechtliche Grundlagen des organisatorischen Brandschutz:

  

 

BGV A1 – Grundsätze der Prävention

 

Stand: 01. Januar 2010

 
§ 22
Notfallmaßnahmen

(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.


(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

 

 

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG

 

Stand: 07. August 1996

 
§ 10
Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.


(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.